AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

SAHM SPLICE GmbH

Herwigstraße 38
D-27572 Bremerhaven

Tel: +49(0)4 71 / 9 31 59 – 0
Fax: +49(0)4 71 / 3 33 18

1. Geltung dieser Bedingungen

1.1 Sämtliche von uns als Verkäufer oder Auftragnehmer abgeschlossene Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstverträge usw. unterliegen nachstehenden Bedingungen. Einzelne Abweichungen von diesen Bedingungen müssen jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Unsere Bedingungen gelten mit Abschluss des jeweiligen Vertrages (vgl. Ziffer 2) als mit dem Käufer, Auftraggeber usw. (im Folgenden „Kunde“ genannt) vereinbart. Geschäftsbedingungen der Kunden, denen hiermit ausdrücklich widersprochen wird, finden in keinem Falle Anwendung, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Sollen einzelne Bestimmungen nur für einen Kunden gelten, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist dies jeweils gesondert gekennzeichnet.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Sämtliche dem Kunden im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss oder –abwicklung zugänglich gemachten Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Änderungen dieser Unterlagen und Gegenstände bleiben vorbehalten. Bei genormter Ware gelten die auf Normblättern zugelassenen Abweichungen. Muster gelten als Typmuster, die den ungefähren Ausfall der Waren veranschaulichen sollen.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk Bremerhaven, exklusive Verpackung.

3.2 Preisänderungsvorbehalt:

3.2.1. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist mehr als vier Monate beträgt. Wir können dann unseren bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreis zugrunde legen, wenn dieser nicht schon bei Vertragsschluss bekannt war. In diesem Fall ist der Kunde jedoch berechtigt, durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung bzw. Leistung um mindestens 50 % übersteigt.

3.2.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall unser am Tag der Lieferung oder Leistung gültiger Listenpreis. Ziffer 3.2.1 Sätze 2 und 3 sind jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde ein schutzwürdiges Interesse hierfür nachweist und dies bei Vertragsschluss auch eindeutig zu erkennen gegeben hat.

3.2.3. Besteht ausnahmsweise für eine Lieferung oder Leistung kein Listenpreis, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

3.2.4. Ist für eine vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als vier Monaten ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden, so sind wir hieran nur solange gebunden, wie der Kunde seinen Mitwirkungspflichten vertragsgemäß nachkommt.

4. Zahlungsweise

4.1 Sämtliche Preise sind bei Lieferung der Ware bzw. nach Durchführung der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung in bar fällig. Erfüllungsort für Zahlungen an uns ist in jedem Falle unser Geschäftssitz.

4.2 Wir sind berechtigt, schon vor Fertigstellung des gesamten Leistungsumfangs dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Teilrechnungen auszustellen. Für diese Teilrechnungen gilt Ziffer 4.1 entsprechend.

4.3 Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift der Wechsel- und Scheckbeträge erfolgt erst dann, wenn uns der Gegenwert endgültig zur Verfügung steht.

4.4 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn:

1) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt,
2) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt ist.

4.5 Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten – in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Ziffer 8.8 dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

4.6 Verzugszinsen werden, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, mit 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz, in allen anderen Fällen mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch insgesamt 9 Prozent p.a., berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Für Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB gilt Satz 1 2. Alt. entsprechend.

4.7 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern oder unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet erscheinen zu lassen, so sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung sämtlicher bisher erbrachter (Teil-) Lieferungen, (Teil-) Leistungen sowie etwaiger sonstiger Forderungen zu verlangen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel, selbst wenn zuvor Zahlung mittels Begebung von Wechseln vereinbart worden war (vgl. Ziffer 4.3). Wir sind ferner berechtigt, für alle noch ausstehenden (Teil-) Lieferungen und (Teil-) Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die weitere Erfüllung von der Erbringung dieser Sicherheiten abhängig zu machen. Wird dieses Verlangen innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

5. Aufrechnung – Zurückbehaltung

Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag beruht.

6. Lieferfristen – Lieferumfang

6.1 Liefertermine bzw. Lieferfristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten sie als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Gegenstände usw. und nicht vor Eingang vereinbarter Anzahlungen.

6.2 Werden erforderliche Voraussetzungen, insbesondere für Takel- oder Montagearbeiten, vom Kunden nicht rechtzeitig geschaffen, so dass für die Ausführung eine angemessene Frist verbleibt, so verlängert sich die vereinbarte Frist angemessen. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – gleichviel, ob bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei unseren Erfüllungshilfen – , so verlängert sich die Lieferfrist in entsprechendem Umfang, sofern Lieferung oder Leistung nicht unmöglich werden. Dies gilt insbesondere auch für höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen. Eine für den Fall der Fristüberschreitung etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.

6.3 Der Kunde kann uns nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist um 25 % des seit Vertragsschluss einzurechnenden Zeitraums (s. o. 6.1., 6.2.), jedoch um mindestens 2 Wochen, schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung einen Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Der Kunde kann uns im Fall des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % der vereinbarten Gegenleistung. Bei einem Kunden gemäß Ziffer 1.3 steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Lieferung oder Leistung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

Wird uns während des Verzuges die Lieferung oder Leistung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe vorstehender Absätze, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung oder Leistung eingetreten sein würde.

6.4 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 6.3 Abs. 1 Satz 3, Absätze 2, 3.

7. Erfüllungsort – Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Gegenstände an den Kunden, an den von dem Kunden benannten Dritten oder die Transportperson, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder –leistungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, den Transport, die Montage, die Inbetriebsetzung usw. der jeweiligen Gegenstände übernommen haben.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.3 Versicherung für die Zeit des Transport oder der Lagerung nach Mitteilung der Versandbereitschaft werden wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten bewirken.

7.4 Bei Versand durch Transportpersonen sind etwaige Ansprüche gegen diese Personen in jedem Fall vom Kunden selbst – ggf. nach erfolgter Abtretung dieser Ansprüche durch uns – geltend zu machen.

7.5 Gelieferte Gegenstände sind vom Kunden, auch wenn sie Mängel aufweisen sollten, unbeschadet etwaiger Rechte gemäß Ziffer 9 entgegenzunehmen.

7.6 Teillieferungen oder –leistungen sind zulässig und gelten als Auswahlmuster. Deshalb sind sie sofort zu überprüfen, etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich gemäß Ziffer 9 zu rügen.

7.7 Führen wir irgendwelche Arbeiten außerhalb unseres Betriebes – insbesondere an Bord von Schiffen – aus, haben die Kunden und Eigentümer für eine ausreichende Bewachung und Versicherung der zu bearbeitenden und unserer zur Ausführung notwendigen Sachen zu sorgen. Ansprüche gegen den Bewachenden und den Versicherer werden in Höhe der uns zustehenden Ersatzansprüche mit Abschluss des jeweiligen Vertrages im voraus an uns abgetreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alte Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwerben.

Bei einem Kunden gemäß Ziffer 1.3 gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die wir aus laufender Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden haben. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Liefergegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn von uns Einzelforderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.

8.2 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Gefahren aller Art auf Kosten des Kunden zu versichern, sofern er nicht nach einer entsprechenden Aufforderung durch uns den Abschluss einer derartigen Versicherung nachweist. Ansprüche aus dieser Versicherung werden in Höhe der uns zustehenden Forderung mit Abschluss des jeweiligen Vertrages im voraus an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, diese Abtretung dem Versicherer anzuzeigen.

8.3 Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, sowie der anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten (vgl. Ziffer 8.4 und 8.5) berechtigt, wenn und soweit dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware. Wir behalten uns den Widerruf dieser Veräußerungs-, Verarbeitungs- und sonstiger Ermächtigungen für den Fall vor, dass der Kunde seine Zahlungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Durch Verarbeitung der Waren erwirbt der Kunde ausdrücklich kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht (Einigung). Der Kunde bleibt dabei unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm vorliegenden Informationen zur Ermittlung des Miteigentumsanteils auf erstes Anfordern an uns zu überreichen. 

8.4 Die Forderungen von Kunden aus Weiterverkäufen von Vorbehaltsware werden im Voraus an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder mit Verarbeitung usw. und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, werden die Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das den zur Zeit des Verkaufs bestehenden Wertverhältnisses unseres Eigentums oder Miteigentums an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren und zu den Miteigentumsrechten anderer an der neugeschaffenen Sache entspricht. Besteht zwischen dem Kunden und dem Drittschuldner ein echtes oder ein unechtes Kontokorrentverhältnis, das die durch die Weiterveräußerung der unverarbeiteten oder verarbeiteten Waren entstandene Forderung einzustellen ist, tritt uns der Kunde hiermit zusätzlich die Ansprüche auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, auf Feststellung der Salden sowie die Forderungen aus gezogenen und in Zukunft zu ziehenden Salden ab. Der Kunde versichert, dass er weder individuell noch formularmäßig mit Dritten Globalzessionen oder andere Abtretungen vereinbart hat noch vereinbaren wird, die die vorgenannte Abtretung künftiger Forderungen an uns in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung ermächtigt, er hat die von uns dem Drittkäufer entzogenen Beträge jedoch sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch so lange nicht selbst einziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht ein sonstiger wichtiger Grund dafür vorliegt (vgl. z. B. 4.7). Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen sowie uns alle sonstigen Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.

8.5 Sind sämtliche Forderungen, zu deren Sicherung der Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der vorstehenden Abschnitte besteht, vollständig bezahlt, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware automatisch auf den Kunden über. Gleichzeitig stehen ihm die abgetretenen Forderungen wieder zu.

8.6 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, soweit dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen erforderlich ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

8.7 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden uns Umstände über die Vermögensverhältnisse des Kunden gemäß Ziffer 4.7 bekannt oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort zurückzufordern oder beim Kunden abzuholen und wieder an uns zu nehmen. Die Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt; in diesem Falle gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Auch diese Rückforderung bleibt ohne Einfluss auf den Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Kunden können wir nach billigem Ermessen über die Art und Weise der Verwertung entscheiden und dies dann dem Kunden unter Setzung einer Wartefrist von 10 Tagen und Angabe von Zeit, Ort und Art der Verwertung androhen; zurückgenommene Vorbehaltsware nebst Zubehör können wir immer freihändig verwerten. Der Erlös der Verwertung nach Abzug der Kosten wird dem Kunden gutgebracht. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt.

8.8 Werden Vorbehaltswaren beim Kunden gepfändet, so hat dieser dem Pfändungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhaltes, dass die gepfändeten Waren mit den gelieferten Vorbehaltswaren identisch sind, zu benachrichtigen.

8.9 Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten, noch auf seinem Lager vorhandenen Vorbehaltswaren sowie die uns abgetretenen Forderungen sofort auszusondern und uns eine genaue Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltswaren sowie der abgetretenen Forderungen – unter Angabe ihre Höhe und Anschrift der entsprechenden Schuldner – sowie die dazugehörigen Unterlagen einzusehen.

9. Gewährleistung/Schadensersatz/Übertragbarkeit

9.1 Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und Schäden, die durch diese Fehler an anderen Teilen der gelieferten Ware verursacht wurden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:

9.1.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Feststellung – schriftlich direkt bei uns erhoben werden.

9.1.2 Soweit ein Mangel der Vertragsware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl anstelle der Nachbesserung auch zu Ersatz- bzw. Ersatzteillieferung berechtigt.

9.1.3 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß Ziffer 9.1.2 ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

9.1.4 Soweit uns wegen der angezeigten Mängel Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, können wir diese an den Kunden erfüllungshalber abtreten. Der Kunde kann Gewährleistungsansprüche gegen uns erst dann geltend machen, wenn der Dritte die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Ein Kunde gemäß Ziffer 1.3 kann von uns Gewährleistung nach gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten verlangen, es sei denn, dieser ist für den Kunden unzumutbar.

9.1.5 Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablieferung der Vertragsware.

9.1.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Fehler auf Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung oder auf unsachgemäße Behandlung, Wartung etc. beruhen. Wir sind ferner berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern, solange der Kunde in erheblichem Maße die vereinbarte Zahlungsweise nicht einhält; ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden bleibt unberührt.

9.2 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unser gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben.

9.2.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir dem Kunden uneingeschränkt.

9.2.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch für jede Fahrlässigkeit.

9.2.3 Bei einem Kunden gemäß Ziffer 1.3 beschränkt sich die Haftung in jedem Fall nur auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden; dies gilt jedoch nicht bei Schäden nach Ziffer 9.2.2 Satz 2 Alt.1.

9.2.4 Die Eigenhaftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber den Kunden wird – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Ziffer 9.2.2 gilt entsprechend.

9.2.5 Die vorgenannten Ansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablieferung; Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.3 Ferner haften wir für Schäden nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden, die bei arglistigem Verhalten verursacht worden sind, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.4 Versuchs- und Erprobungskosten, die durch die Einführung neuer Arbeitsmittel, technischer Hilfsmittel usw. entstehen, ersetzen wir nicht.

10. Patente/Sonstige Schutzrechte

10.1 An sämtlichen Unterlagen usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere vervielfältigt oder Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

10.2 Für von uns gelieferte Sachen oder erbrachte Leistungen wird eine Haftung wegen etwa bestehender Patente oder Schutzrechte Dritter und deren Verletzung nicht übernommen. Die Prüfung solcher Rechte ist ausschließlich Sache des Kunden.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

11.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung sind die stadtbremischen Gerichte ausschließlich zuständig.

11.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde seinen allgemeinen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

11.3 Auf den Vertrag findet das jeweils geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.